FC Geisenfeld – Satzung

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    Fußballclub Geisenfeld e. V.
  2. Sitz des Vereins ist Geisenfeld
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ingolstadt eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck
    a) Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben;
    b) Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport;
    c) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
  2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
    a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
    b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
    c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
    d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
    e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -Maßnahmen;
    f) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Ver-eins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vereinsausschuss kann aber bei Bedarf eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Art und Umfang der Tätigkeit, sowie Höhe der Aufwandsentschädigung werden in einem schriftlichen Vertrag mit dem ehrenamtlich Tätigen festgelegt.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied im
    a) Bayerischen Landes-Sportverband e.V.
    b) Bayerischen Fußball-Verband e.V.

B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaften

  1. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.
  2. Der Verein besteht aus:
    a) ordentlichen Mitgliedern,
    b) außerordentlichen Mitgliedern,
    c) Ehrenmitgliedern.
  3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
  4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
  5. Mitglieder, die 50 Jahre lang Beitrag bezahlt haben werden automatisch Ehrenmitglieder und sind ab diesem Zeitpunkt Beitrag frei. Auf Vorschlag des Vereinsausschusses kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  6. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vor-stand zu richten.
  2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mit-gliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
    b) Streichung von der Mitgliederliste,
    c) Ausschluss aus dem Verein oder
    d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann bis zum Ende eines Kalenderjahres (31.12. des laufenden Jahres) erklärt werden. Ge-zahlte Beiträge können nicht zurück gefordert werden.
  3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vereinsausschusseses von der Mitgliederliste ge-strichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mit-gliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbeson-dere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzulei-ten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Be-rücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
  4. Der Vereinsausschuss entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
  6. Der Beschluss des Vereinsausschusses ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vereinsausschuss zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beitragsleistungen und -Pflichten

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Vereinsausschuss durch Beschluss.
  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Un-terschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
  4. Der Vereinsausschuss kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung be-sondere Beitragsregelungen festlegen.
  6. Der Vereinsausschuss ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfah-ren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlos-sener Vereinsordnungen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
  3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.
  4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Vereinsausschuss herbeizuführen. Gegen eine Entschei-dung des Vereinsausschusses hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversamm-lung anzurufen.

D. Die Organe des Vereins
§ 11 Die Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vereinsausschuss,
    c) der Vorstand nach § 26 BGB.
  2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand per Anzeige im Pfaffenhofener Kurier. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von 5 Tagen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand fest-legt, ist der Einladung beizufügen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins er-forderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Ver-einsmitglieder zu stellen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
  6. Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
  7. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzun-gen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
  8. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehr-heit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
  9. Weitere Einzelheiten können vom Vereinsausschuss in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  2. Entlastung des Vorstandes und des Kassiers
  3. Bei Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens 3 Mitgliedern zu bestellen. Alle Mitglieder des Vereinsausschusses werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Mitglieder des Vereinsausschusses gemäß §14, Absatz 1 Buchstaben a) bis e) werden stets schriftlich und geheim gewählt. Im Übrigen erfolgen die Wahlen grundsätzlich per Akklamation. Beantragt ein Mitglied schriftliche, geheime Abstimmung, so ist dem Folge zu leisten. Erreicht ein Bewerber im 1. Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, so findet ein 2. Wahlgang statt, bei dem von mehreren Bewerbern dann derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsausschusses
  5. Wahl der Kassenprüfer
  6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen
  8. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse
  9. Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen
  10. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  11. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitglieder-versammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vereinsausschusses fallen.

§ 14 Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss des Vereins besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) dem 2. Vorsitzenden,
    c) dem Schatzmeister/Kassenwart/Kassierer,
    d) dem Schriftführer,
    e) dem Jugendleiter,
    f) mindestens 6 Beisitzern.
    Eine Personalunion ist unzulässig.
  2. Der Vereinsausschuss wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vereinsausschuss bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vereinsausschuss gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher erklärt haben.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vereinsausschusses vorzeitig aus, so kann der Vereinsausschuss für die rest-liche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
  4. Die Mitglieder des Vereinsausschusses haben in der Vereinsausschuss-Sitzung je eine Stimme.
  5. Sitzungen des Vereinsausschusses werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
  6. Der Vereinsausschuss tritt mindestens viermal im Jahr zusammen und kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vereinsausschusses

  1. Der Vereinsausschuss ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
  2. Der Vereinsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung
    d) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
    e) Ausschluss von Mitgliedern.

§ 16 Vorstand gem. § 26 BGB

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden ver-treten.
  2. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis. Vereinsintern wird jedoch bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur im Verhinderungsfall vertreten darf.
  3. Der Vorstand leitet den Verein und führt die einfachen Geschäfte der Verwaltung selbständig. Vereinsintern wird bestimmt: er darf Geschäfte bis zum Betrag von 1000,– € im Einzelfall ausführen, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zu-stimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitglie-derversammlung.

§ 17 Beschlussfassung, Protokollierung

  1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen wer-den nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
    Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

E. Sonstige Bestimmungen
§ 18 Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsausschuss eingereicht werden.

§ 19 Vereinsordnungen

  1. Der Vereinsausschuss ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
    a) Ehrenordnung,
    b) Beitragsordnung,
    c) Finanzordnung,
    d) Geschäftsordnung,
    e) Verwaltungs- und Reisekostenordnung.

§ 20 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vereinsausschuss oder einem sons-tigen Vereinsorgan angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vereinsausschusses.
    FC Geisenfeld Satzung
    Seite 6 von 7
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 21 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayrischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und aus der Mitgliedschaft anderer Sportverbände ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) personenbezogene Daten digital gespeichert. Meldungen an Dritte erfolgen im Rahmen zu Ver-waltungs- und Organisationzwecken an Sportfachverbände bzw. zur Durchführung von Sportveranstal-tungen
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonstige Personengruppen die in Verbindung zum Verein stehen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder anderweitig zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein.
  3. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eins berechtigten Interesse Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  4. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröf-fentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
  5. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen Speichern, Anpassen, Verändern, Ausle-sen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
  6. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO du des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu einer Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsgemäßen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechen Satz 1 gelöscht.
  8. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

G. Schlussbestimmungen
§ 22 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung satzungsgemäß mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
  3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Geisenfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 23 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.03.2019 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Geisenfeld, den 31. August 2021
(Ort, Datum)